Steuerfreier Sachbezug –
50 Euro statt 44 Euro Freigrenze:
Bundesrat stimmt Gesetzesbeschluss zu

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Steuerfreier Sachbezug –
50 Euro statt 44 Euro Freigrenze:
Bundesrat stimmt Gesetzesbeschluss zu

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Steuerfreier Sachbezug in Form des Universalgutscheins vom Arbeitgeber von Haufe bestätigt

Haufe, bekannt als eine der wichtigsten und seriösesten Informationsquellen rund um Personal- & Steuer-Themen, hat erneut einen Artikel zum Thema Sachbezug veröffentlicht, der wichtige Fakten und Erklärungen zum Universalgutschein beinhaltet und diesen als Sachbezug bestätigt. Nach einer Vielzahl von Artikeln zu Sachbezügen aus den Jahren 2020 und 2021 beschäftigt sich Haufe auch 2022 ausgiebig mit diesem Thema. Nachdem in letzter Zeit unzureichende und teilweise falsche Informationen zum Universalgutschein im Umlauf waren, bringt Haufe mit diesem Artikel Klarheit über den Sachverhalt. In dem Artikel zum Universalgutschein als Sachbezug wird klar herausgestellt, dass es sich bei einem Universalgutschein um einen Zwei-Parteien-Gutschein handelt und dieser als solcher die Anforderungen der § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllt und die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG nicht erfüllen muss, wie es im BMF-Schreiben vom 13. April 2021 vermerkt ist. Dabei spielt der Universalgutschein als Sachbezug auch in Bezug auf den Lohn eine wichtige Rolle, denn dieser ermöglicht Arbeitgebern ihren Mitarbeitern eine zusätzliche steuerfreie Leistung zu gewähren. [13]

Den Original-Artikel von Haufe haben wir Ihnen hier nochmal zum Nachlesen zur Verfügung gestellt: Neuerungen ab 2022 bei Sachbezügen | Personal | Haufe

 

Wann Universalgutscheine als lohnsteuerfreie Sachbezüge gelten

Für Mitarbeiter-Benefits in Form von Gutscheinen oder Geldkarten gelten seit 2022 strenge Anforderungen an die Lohnsteuerfreiheit. Doch in der Praxis besteht Unsicherheit. Wann Mitarbeiter- oder Universalgutscheine als Sachbezüge anerkannt sind, haben zwei Rechtsexperten geprüft.

In diesem Beitrag wird geprüft, ob ein sogenannter Universalgutschein die seit Januar 2022 geltenden Voraussetzungen des Sachbezugs erfüllt, da der Universalgutschein nicht explizit in dem BMF-Schreiben erwähnt wird. Zusätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Sachbezugseigenschaft des Universalgutscheins mit dem für ihn zuständigen Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42 e EStG) zu klären.

 

Universalgutscheine als Mitarbeiter-Benefit vom Arbeitgeber

Universalgutscheine werden im Rahmen der Arbeit digital oder in Papierform vom Gutscheinanbieter („Aussteller“) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herausgegeben. Arbeitgeber erwerben monatlich die Universalgutscheine im Rahmen der Arbeit und stellen diese ihren Arbeitnehmern zur Verfügung. Der Universalgutschein verkörpert das Recht gegenüber dem Aussteller, in den Geschäftsräumen des Ausstellers und/oder in dessen Webshop Gutscheine zu beziehen, die wiederum bei anderen Unternehmen wie z. B. bei einem Möbel- oder Elektrofachmarkt oder bei Akzeptanzstellen eingelöst werden können („Zielgutschein“).

Das Bezugsrecht ergibt sich aus dem Vertrag zwischen dem Aussteller und dem Besitzer des Universalgutscheins, also dem Arbeitnehmer (Einlösebedingungen). Die Zielgutscheine können Arbeitnehmer dann bei den Herausgebern oder den Akzeptanzstellen der Zielgutscheine während dem Arbeitsumfeld einlösen. Die Zielgutscheine kauft der Aussteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf Vorrat ein. Damit werden die Zielgutscheine nicht von dem Aussteller vermittelt.

Der Universalgutschein ist auch nicht bei anderen Unternehmen, insbesondere bei den Herausgebern und Akzeptanzstellen der Zielgutscheine, gegen Bargeld und Devisen eintauschbar. Ebenso ist mit dem Universalgutschein keine Überweisungsfunktion (z.B. PayPal) verbunden und er verfügt auch über keine IBAN.

Als Arbeitgeber bietet die Bereitstellung von Universalgutscheinen als zusätzliche Leistungen einen guten Anreiz für Arbeitnehmer und ermöglicht es den Lohn attraktiv und vielfältig zu gestalten.

 

Sachbezüge: Trennung zwischen steuerbarer Lohnzuwendung und nicht steuerbarer Lohnverwendung

Bei jeder lohnsteuerlichen Prüfung sind zwei Sachverhalte strikt voneinander zu trennen: Die lohnsteuerbare Zuwendung ist von der lohnsteuerlich nicht steuerbaren Lohnverwendung zu unterscheiden. An diesem lohnsteuersystematischen Grundprinzip hat auch die Neuregelung für Gutscheine und Geldkarten nichts geändert.

Wie im vorigen Abschnitt dargestellt wurde, erhält der Arbeitnehmer mit dem Universalgutschein ein Bezugsrecht gegenüber dem Aussteller des Universalgutscheins, d.h. der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren unentziehbaren Anspruch gegenüber dem Aussteller des Universalgutscheins. Daher ist die Übertragung des Universalgutscheins an den Arbeitnehmer die lohnsteuerbare Zuwendung seitens des Arbeitgebers. Der Eintausch des Universalgutscheins gegen einen Zielgutschein ist demnach die nicht steuerbare Lohnverwendung als zusätzliche Leistung.

 

Mitarbeitergutscheine: Bedingungen für Steuerfreiheit vom Arbeitgeber

Nach § 8 Abs. 1 S. 3 EStG muss ein Gutschein ausschließlich gegen Waren oder Dienstleistungen einlösbar sein. Die Produktpalette des Ausstellers eines Universalgutschein umfasst die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworbenen Zielgutscheine und gegebenenfalls andere Sachbezüge. Ein Zielgutschein ist – ebenso wie ein Universalgutschein – ein Recht zum Bezug von Waren und Dienstleistungen bei dem Aussteller des Zielgutscheins oder seinen Akzeptanzstellen.

Laut BMF-Schreiben (Randziffer 13) fallen auch Rechte wie Fahrberechtigungen, Nutzungsrechte von Fahrrädern, Carsharing, E-Scootern sowie Streamingdienste für Film und Musik unter das Begriffspaar „Waren oder Dienstleistungen“ in Form von Bezugsrechten (Zielgutscheine). Daher berechtigt der Universalgutschein zum Bezug von Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus hat die Einlösung des Universalgutscheins lohnsteuerlich keine Bedeutung, da sie eine nicht steuerbare Lohnverwendung ist und somit für Arbeitgeber gut geeignet, um den Lohn attraktiv zu gestalten.

 

Steuerfreier Sachbezug: Unterscheidung zwischen Zwei-Parteien- und Drei-Parteien-Gutschein

Die neue Regelung des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG verweist auf die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Letztere Vorschrift regelt (aufsichtsrechtlich), unter welchen Beschränkungen E-Geld oder andere Zahlungsinstrumente wie beispielsweise Prepaid-Kreditkarten von den aufsichtsrechtlichen Reglementierungen des ZAG befreit sind. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gilt ausschließlich für Drei-Parteien-Verhältnisse (E-Geld) bestehend aus Aussteller, Akzeptanzstellen und Berechtigten. Im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) ZAG wird eine Beschränkung der Akzeptanzstellen gefordert (limited network). Der Umfang der Produktpalette der Akzeptanzstellen ist dabei unerheblich (möglicherweise a.A. BMF-Schreiben Randziffer 13 „Tankgutscheine“), da die Beschränkung der Produktpalette in § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) ZAG gesondert geregelt ist.

Ein sogenannter Zwei-Parteien-Gutschein ist ausschließlich bei dem Aussteller des Gutscheins gegen Waren und Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette einlösbar. Die Einlösung eines Zwei-Parteien-Gutscheins ausschließlich bei dessen Aussteller ist die maximale Beschränkung der Akzeptanzstellen. Mit anderen Worten: Es gibt keinen begrenzteren Kreis von Akzeptanzstellen als die Einlösung eines Gutscheins bei dessen Aussteller. Die Begrenzung des Zwei-Parteien-Gutscheins ist daher noch enger als die Beschränkungen der Drei-Parteien-Gutscheine beziehungsweise Geldkarten nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) ZAG.

Die Anerkennung von Zwei-Parteien-Gutscheinen als Sachbezüge wurde auch im Rahmen des gesamten Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung nicht angezweifelt. Im ersten Referentenentwurf des BMF war der Zwei-Parteien-Gutsschein sogar der einzige noch als Sachbezug anzuerkennende Gutschein (BR-Drs. 356/19, S. 24).

Das BMF-Schreiben hat diese Bewertung von Zwei-Parteien-Gutscheinen in Randziffer 9a übernommen. In dem BMF-Schreiben wird in der Randziffer 9a klargestellt, dass Zwei-Parteien-Gutscheine aufgrund ihrer noch größeren Beschränkung ohne weitere Prüfung die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) ZAG erfüllen (BMF-Schreiben Randziffer 9a). Die in Randziffer 10 des BMF-Schreibens beschriebenen Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZAG (sogenanntes „limited network“) müssen folgerichtig ausschließlich die Drei-Parteien-Gutscheine bzw. Geldkarten erfüllen. Daher wird in Randziffer 10 des BMF-Schreibens folgerichtig ausschließlich auf die in Randziffer 9b des BMF-Schreibens beschriebenen Drei-Parteien-Gutscheine oder Geldkarten Bezug genommen.

Wie bereits ausgeführt, ist der Gegenstand der Lohnzuwendung das mit dem Universalgutschein verkörperte Bezugsrecht. Der Universalgutschein berechtigt ausschließlich bei seinem Aussteller zum Bezug von Zielgutscheinen aus dessen eigener (Erwerb der Zielgutscheine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Produktpalette. Daher erfüllt der Universalgutschein als Zwei-Parteien-Gutschein die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) ZAG. Die Einlösung des Universalgutscheins ist eine nicht lohnsteuerbare Lohnverwendung.

 

Mitarbeiter-Benefits: Universalgutscheine als Sachbezug

Die Auslegung der Neuregelung § 8 Abs. 1 S. 3 EStG anhand ihres Wortlauts, der Entwicklung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, ihrer Systematik sowie dem Sinn- und Zweck führt zu dem Ergebnis, dass der Universalgutschein in der hier geschilderten Ausprägung die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllt. Die oben gemachten Ausführungen haben gezeigt, dass – wie schon bisher – bei der lohnsteuerlichen Beurteilung von Sachverhalten eine strikte Trennung zwischen der Lohnzuwendung (Ausgabe des Universalgutscheins an den Arbeitnehmer) und der lohnsteuerlich unbeachtlichen Lohnverwendung (Einlösung des Universalgutscheins) erfolgen muss. Wird die Trennung zwischen der Ausgabe des Universalgutscheins und dessen Einlösung nicht beachtet, führt dies zu einer unzulässigen Änderung des Sachverhalts, die auch nicht durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfG, BStBl. II 1992, 212). Der Universalgutschein erfüllt auch nicht den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO), weil es den Universalgutschein in seiner Grundstruktur schon seit vielen Jahren gibt und die Vorschrift ohnehin nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BStBl. II 2021, 580; 385) sehr restriktiv auszulegen ist.

 

Quelle: Schindele, M. & Rapp, S. (2022, 18. Januar) Wann Universalgutscheine als lohnsteuerfreier Sachbezug gelten. Benefits: Universalgutscheine als lohnsteuerfreier Sachbezug | Personal | Haufe (abgerufen am 18.01.2022).

Veröffentlichung des BMF-Schreibens am 13.04.2021

Das langersehnte Schreiben zur Abgrenzung des steuerfreien Sachbezugs zu steuerpflichtigen Geldleistungen wurde am 13. April 2021 endlich veröffentlicht. Dadurch herrscht nun mehr Klarheit bezüglich des Sachbezugs und damit auch im Gutscheinmarkt allgemein.

Das vollständige Schreiben bezüglich Sachbezüge des BMF vom 13. April 2021 finden Sie hier: Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG

Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die monatliche, steuerfreie Sachbezugsgrenze von 44 Euro auf 50 Euro erhöht.

Weiterhin uneingeschränkt nutzbar ist der Gutschein als Sachbezug, so auch die Sachbezugsgutscheine von BONAGO.

Übersicht aktueller Sachbezugsanwendungen und deren Einschätzung als Sachbezüge

Was ist ein Gutschein und welche Ausprägungsformen existieren?

Bei einem Gutschein handelt es sich im Gegensatz zu bspw. Zahlungskarten (EC- oder Kreditkarten) um ein kleines Inhaberpapier i.S. des § 807 BGB mit einem Leistungsversprechen für Waren oder Dienstleistungen. [3] D.h. mit der Zuwendung des Gutscheins wird das Recht bis zur Höhe des Gutscheinwerts zugewandt, Waren oder Dienstleistungen (also Sachbezüge) zu beziehen. Der Ursprungszweck des Sachbezugs, den Mitarbeitern kleine Aufmerksamkeiten mit einem Wert von bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei in Form von Sachleistungen zukommen zu lassen, bleibt also gewahrt (der steuerfreie Sachbezug wurde am 01.01.2022 auf 50 Euro pro Monat erhöht). Dieser wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Geldkarten hingegen enthalten keine Leistungspflicht und können nach Auffassung des BFH daher schon nicht unter den § 807 BGB fallen. [4]

Der Gutscheinmarkt hat sich insbesondere in den vergangenen Jahrzehnten stark entwickelt. Bedingt durch technische Möglichkeiten sowie die Bedürfnisse von Unternehmen und Konsumenten existieren heute verschiedene Erscheinungsformen:

Händlergutscheine
Ein Händler erstellt, verwaltetet und gibt selbst Gutscheine aus, die dann wiederum vom Inhaber des Gutscheins in dessen Geschäft für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt (eingelöst) werden können. Er verpflichtet sich also gegenüber dem Inhaber, für den Gegenwert des Gutscheins Waren oder Dienstleistungen auszugeben bzw. zu erbringen.
Händlergutscheine – „Closed Loop Guthabenkarte“
Bei Closed Loop Guthabenkarten, handelt es sich ebenfalls um Händlergutscheine oder -guthabenkarten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller berechtigen. In der Regel verfügen diese über eine Zahlungsfunktion und können häufig auch mit Guthaben (wieder-)aufgeladen werden. Die Einlösung solcher Closed Loop Karten erfolgt nur im Onlineshop oder am Terminal / der Kasse des Händlers gegen Waren oder Dienstleistungen. Weitere Einsatz- bzw. Verwendungsmöglichkeiten außerhalb dieses geschlossenen Kreislaufs („Closed Loop“) sind ausgeschlossen. Der Aussteller bzw. Betreiber einer solchen Closed Loop Guthabenkarte braucht hierfür meist keine Lizenz als E-Geld- oder Zahlungsinstitut.
Händlergutscheine – durch Dritte ausgegeben und verwaltet
Die Gutscheine oder Closed Loop Guthabenkarten von Händlern oder Dienstleistungsanbietern können auch durch Dritte für diese herausgegeben werden. Hierbei handelt es sich um die meistverbreitete Form auf dem deutschen Gutscheinmarkt. Ein externer Dienstleister übernimmt also die Gutschein- oder Gutscheincodeerstellung sowie die Verwaltung und den Vertrieb / die Ausgabe hiervon. Die Einlösung ist natürlich auch in diesem Fall nur beim jeweiligen Händler gegen Waren oder Dienstleistungen möglich – sonstige Einlöse- und Verwendungsmöglichkeiten (z.B. Barauszahlungen oder Überweisungen) sind ausgeschlossen.

 

Was ist unter einer „Geldkarte“ zu verstehen und welche Kartenprodukte existieren aktuell?

Im neuen Gesetzestext des Paragraphen 8 des Einkommensteuergesetzes wird neben Gutscheinen auch die „Geldkarte“ von der Bewertung als „Einnahme in Geld“ ausgenommen. Eine Geldkarte wäre somit für den Sachbezug zulässig, sofern über sie ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bezogen werden können.[5] Allerdings ist der Begriff im Steuerrecht nicht definiert. Sucht man im Internet hiernach, findet man die „Geldkarte“. Bei der Geldkarte handelt es sich um ein Prepaid-Zahlungsmittel und Kleingeld-Ersatz, das auf der Vorderseite der Karte einen Chip aufweist und auf der Rückseite das „Geldkarte“-Logo.[6] Laut Gesetzestext dürften somit eigentlich nur diese Karten zugelassen sein – aufgrund der Begründungen und Erläuterungen zum Gesetzesbeschluss kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit dem Begriff nachfolgende Kartenarten gemeint sind.[7]

Controlled Loop Karte – in Eigenverwaltung betrieben (z.B. Centergutschein, „City Cards“)
Bei einer „Controlled Loop Karte“ handelt es sich um eine Karte mit Zahlungsfunktion, die innerhalb eines begrenzten Netzwerks von Akzeptanzstellen* für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann. Der Betreiber der Controlled Loop Karte (i.S. der ausgebenden und verwaltenden Stelle) hat jeweils Vertragsbeziehungen mit einer begrenzten Anzahl an Händlern oder Dienstleistern („Controlled Loop“). Innerhalb dieses begrenzten Netzwerks kann der Inhaber die Controlled Loop Karte nutzen, um an der Kasse / dem Terminal der angeschlossenen Partner Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen. Die Verwaltung / Aufladung von Guthaben auf die Controlled Loop Karte sowie die Abrechnung mit dem jeweils betreffenden Händler im begrenzten Netzwerk erfolgt über den Kartenbetreiber (z.B. eine City-Initative). Die Umsetzung und der Betrieb eines solchen Controlled Loop Karten-Systems ist grundsätzlich auch ohne eine Lizenz als E-Geld-Institut der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) möglich. Weitere Einsatzmöglichkeiten außerhalb des begrenzten Netzwerks sind ausgeschlossen.
⇒ City-Cards, die auf Basis von Controlled Loop Karten den ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen im regionalen und begrenzten Netzwerk ermöglichen, dürften auch weiterhin als Sachbezug angesehen werden. Die Politik verfolgt hiermit das Ziel, dass „[…]speziell kleine und mittelständische Unternehmen vor Ort gefördert werden.“[8]

* Anmerkung: Eine Definition des „begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen“ bzw. Angaben, was oder wie viel dieser umfassen darf, konnte derzeit nicht aufgefunden werden.

Controlled Loop Karte – unter Einsatz eines E-Geld-Emittenten
Eine Controlled Loop Karte kann auch unter Hinzuziehung einer Bank oder eines E-Geld-Instituts betrieben werden. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Karte mit Zahlungsfunktion, die Aufladung und Verwaltung des (Guthaben-)Kontos erfolgt jedoch nicht durch den Kartenbetreiber (bspw. eine City-Initiative), sondern die eingesetzte Bank bzw. das E-Geld-Institut. Dennoch muss auch hier sichergestellt sein, dass die Karte ausschließlich zur Bezahlung von Waren / Dienstleistungen genutzt werden kann und Vertragsbeziehungen mit den einzelnen Händlern / Dienstleistern des begrenzten Netzwerks* bestehen. Die Abrechnung und Gutschrift erfolgt dann nicht zwischen den Händlern und dem Kartenbetreiber, sondern durch Abbuchung vom Karten-Konto der verwaltenden Bank bzw. des E-Geld-Instituts. Auch hier sind weitere Einsatzmöglichkeiten außerhalb der „Controlled Loop“ (begrenztes Akzeptanzpartner-Netzwerk) ausgeschlossen.
⇒ Im Hinblick auf die regionale Förderung und den politischen Willen (s.o.) ist auch bei dieser Art von Controlled Loop Karte davon auszugehen, dass sie bspw. in Form einer City-Card weiterhin als Sachbezug anerkannt werden dürfte.

* Anmerkung: Eine Definition des „begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen“ bzw. Angaben, was oder wie viel dieser umfassen darf, konnte derzeit nicht aufgefunden werden.

Open Loop Karte – auf Basis von EC- oder Kreditkartensystemen
Bei Open Loop Karten handelt es sich vereinfacht gesprochen um Zahlungskarten, die auf bestehenden EC- oder Kreditkartensystemen wie bspw. MasterCard, Visa, Maestro etc. basieren. Der Kartenbetreiber (z.B. ein Programmmanager) lädt das (Guthaben-)Konto der Karte über eine dritte Stelle (Bank / E-Geld-Institut) auf. Der Nutzer der Karte kann mit dem Guthaben dann weltweit innerhalb des kompletten Netzwerks der Kredit- oder EC-Kartensysteme bezahlen. Die Bezahlung der Händler erfolgt auch in diesem Fall über die Bank – allerdings existieren zwischen dem Kartenbetreiber und den Händlern keine Vertragsbeziehungen („Open Loop“). Eine Vertragsbeziehung zum Händler besteht meist nur direkt mit einem Acquirer, welcher die Terminals ausgibt und die Zahlungsströme managt, sowie indirekt über ein Lizenzmodell der EC- oder Kreditkartenanbieter (z.B. Maestro, MasterCard, Visa). Über eine uneingeschränkte Open Loop Karte können allerdings auch Barabhebungen, Überweisungen (z.B. PayPal) oder der Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar etc.) vorgenommen werden.

Aufgrund der finanziellen Transaktionsmöglichkeiten war die Open Loop Karte in der oben beschriebenen Form noch nie für Sachbezüge möglich, da es hierbei zu keinen (Bar-)Geldflüssen kommen darf. Die Legislative hat dies nun nochmals explizit zum Ausdruck gebracht:

„Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.“[9]

Es erscheint fraglich, ob eine technische Restriktion ausreichen kann, um mit einer Restricted Loop Karte künftig noch den Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei gewähren zu können. Insbesondere auch deshalb, da bei dieser nachstehend beschriebenen Kartenart keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Kartenbetreiber und den Händlern bestehen.

Restricted Loop Karte – Open Loop Karte mit technischen Restriktionen
Auch bei einer „Restricted Loop“ Karte handelt es sich um eine Open Loop Karte – allerdings mit technischen Einschränkungen. Der Nutzer der Restricted Loop Karte kann hiermit grundsätzlich auch weltweit innerhalb des Netzwerks der EC- oder Kreditkartensysteme (z.B. MasterCard, Visa, Maestro etc.) Waren oder Dienstleistungen bezahlen. Die technischen Einschränkungen können jedoch Begrenzungen des (Kreditkarten-)Netzwerks auf ein Land vorsehen und nicht zulässige Transaktionen wie Barauszahlungen, Überweisungen und Devisenerwerb ausschließen. Allerdings erfolgt auch hier die Abrechnung der Ware oder Dienstleistung über eine Bank und zusätzlich existieren zwischen dem Betreiber der Restricted Loop Karte und den Händlern / Dienstleistern keine Vertragsbeziehungen.

„Marketing Restricted Loop Karte“
Häufig handelt es sich bei vermeintlichen Restricted Loop Karten tatsächlich um Open Loop Karten. Eine vermeintliche Begrenzung, z.B. die ausschließliche Nutzung bei einer oder mehreren bestimmten Handelsunternehmen, ist lediglich kommunikativer Natur. Es gilt also darauf zu achten, ob die Restricted Loop wirklich „restricted“ ist oder auch anderweitig / generell eingesetzt werden kann.

 

Was wird nach dem neuen Gesetz definitiv als Einnahme in Geld gewertet und ist damit steuer- und sozialabgabenpflichtig?

Ab dem 01.01.2020 gilt:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“[10]

Folgende Sachbezugsanwendungen werden somit nicht mehr unter die Freigrenze des 44 € Sachbezugs fallen (der steuerfreie Sachbezug wurde am 01.01.2022 auf 50 Euro pro Monat erhöht).

Zweckgebundene Geldleistungen
Bisher konnten Unternehmen ihren Mitarbeitern mit der Bindung an die Verwendung für einen bestimmten Zweck finanzielle Zuwendungen zukommen lassen. Ein Arbeitnehmer erhielt bisher so bspw. 44 Euro im Monat, um diese für eine Versicherung oder für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio zu verwenden (der steuerfreie Sachbezug wurde am 01.01.2022 auf 50 Euro pro Monat erhöht). Durch die deutlichere Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist dies seit dem 01.01.2020 nicht mehr möglich bzw. die Zahlung voll steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Nachträgliche Kostenerstattungen
Neben den zweckgebundenen Geldleistungen konnte ein Arbeitnehmer bisher auch über einen Beleg (physisch oder digital via App o.Ä.) nachweisen, dass er eine Sache (z.B. ein Buch) erworben oder eine Dienstleistung (z.B. Fitnessstudio-Mitgliedschaft) beansprucht hat. Der Arbeitgeber konnte daraufhin die Kosten in Höhe von bis zu 44 Euro monatlich im Rahmen des Sachbezugs erstatten (der steuerfreie Sachbezug wurde am 01.01.2022 auf 50 Euro pro Monat erhöht). Das gleiche Vorgehen wurde bisher bspw. auch für die Erstattung von Stromkosten oder Versicherungsbeiträgen angewandt.
Wie dem Namen nach bereits ersichtlich, handelt es sich hierbei ebenfalls um Geldleistungen, die seit dem 01.01.2020 nicht mehr unter die Freigrenze des § 8 EstG fallen.
Geldsurrogate
Bei Geldsurrogaten handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um alle Mittel, die kein Bargeld darstellen, aber über eine Zahlungsfunktion verfügen. Hierzu könnten bspw. Zahlungsapps und Zahlungslösungen wie PayPal fallen, aber auch E-Geld-Lösungen, Kreditkarten etc.
Andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten
Aufgrund der expliziten Ausnahmeregelung für Gutscheine und bestimmte Arten von Geldkarten im verabschiedeten Gesetzestext[11] sowie erläuternder Äußerungen,[12] ist davon auszugehen, dass jeglicher Vorteil für einen Arbeitnehmer, der auf einen Geldbetrag lautet, keinen Sachbezug mehr darstellt.
[11] Vgl. Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[12] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.43f

Sachbezugsgutscheine erfüllen auch weiterhin die Anforderungen an den Sachbezug für den Arbeitgeber

Die neue Fassung des Gesetzestextes nennt Gutscheine als ausdrückliche Ausnahme der „Einnahmen in Geld“. Wie vom Gesetzgeber gefordert und nun neu im Gesetz festgeschrieben, können mit Sachbezugsgutscheinen ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bezogen werden. Hinzu kommt, dass Sachbezugsgutscheine im Normalfall auch nicht als Geldsurrogat des unbaren Zahlungsverkehrs einsetzbar sind. Funktionen, wie die explizit von Sachbezügen ausgeschlossenen Barauszahlungen, Überweisungen und der Devisenerwerb sind naturgemäß ausgeschlossen. Auch kann ein Gutschein nicht über eine eigene IBAN verfügen oder als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden.

Unsere Empfehlung: Jede Firma kann sich vor Einsatz der Lösung zusätzlich absichern, indem eine sog. Anrufungsauskunft bei dem für die Firma zuständigen Finanzamt veranlasst wird. Im Rahmen dieser wird geprüft, inwieweit z. B. die BONAGO Lösung im speziellen Kontext des jeweiligen Unternehmens die Voraussetzungen des Sachbezugs erfüllt. Die Lohnsteuerliche Behandlung sollte dabei im jeweiligen Lohnsteuer-Jahr berücksichtigt werden.

Die von uns bereitgestellten Inhalte und Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. In diesem Zusammenhang ist eine Haftung von BONAGO ausgeschlossen.

Ältere Meldungen

Aktueller Beschluss und anstehende Veränderungen bei der Gewährung des Sachbezugs ab 18.12.2020

Prepaidkarten, deren Guthaben durch Bezahldienste wie Mastercard, Visa und Maestro uneingeschränkt zum Erwerb jeglicher Produkte verwendet werden können, werden nun vom Bundesfinanzministerium (BMF) nicht mehr als Sachbezug anerkannt. Diese Kartenprodukte erfüllen nicht die Kriterien des §2 Abs. 1 Nummer 10 des ZAG und fallen unter keinen der Ausnahmetatbestände. Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetz 2020 am 18. Dezember durch den Bundestag und Bundesrat ist die Nichtzulässigkeit von solchen Open Loop Prepaidkarten nun noch einmal klar und abschließend geregelt worden.

Die Neuausgabe von derartigen Karten ist damit bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Damit den Firmen, die solche Open Loop Karten für den Sachbezug nutzen, etwas Zeit für den Anbieterwechsel bleibt, gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung für bis zum 31.12.2021 in Verkehr gebrachten Karten. Um den Mitarbeitern weiterhin steuerfreie Anreize gewährleisten zu können, besteht also dringender Handlungsbedarf.

  • Sachbezüge als Solches bleiben auf Arbeit weiterhin bestehen und steuerfrei.
  • Ab dem 01.01.2020 werden Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sogar ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Somit können sie weiterhin im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze des § 8 EstG eingesetzt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2022 erhöht sich die monatliche, steuerfreie Sachbezugsgrenze von 44 Euro auf 50 Euro. Nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung durch die Sachbezugsfreigrenze in einem etwas erweiterten Umfang auch weiterhin zugelassen werden.
  • Der Betrag darf weiterhin NICHT in bar vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, da die Sachzuwendungen nicht als geldwerte Vorteile einzustufen sind.

 

Beschluss und Veränderungen bei der Gewährung des Sachbezugs ab 01.01.2020

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem sogenannten „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ zugestimmt.[1] Dieses enthält u.a. auch weitreichende Veränderungen bzw. Ergänzungen des „Sachbezugsparagraphen“ § 8 Abs. 2 EstG. Der Sachbezug wird nun einerseits durch den Gesetzgeber genauer definiert, zugleich aber auch in seinen Anwendungsformen deutlich eingeschränkt. Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern ab dem 01.01.2020 weiterhin den steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezug in Höhe von bis zu 44 Euro pro Monat gewähren wollen, gilt es folglich einiges zu beachten.

Die guten Nachrichten vorweg:

  • Sachbezüge als Solches bleiben weiterhin bestehen und steuerfrei.
  • Ab dem 01.01.2020 werden Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sogar ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Somit können sie weiterhin im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze des § 8 EstG eingesetzt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2022 erhöht sich die monatliche, steuerfreie Sachbezugsgrenze von 44 Euro auf 50 Euro. Nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung durch die Sachbezugsfreigrenze in einem etwas erweiterten Umfang auch weiterhin zugelassen werden.
  • Der Betrag darf weiterhin NICHT in bar vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, da die Sachzuwendungen nicht als geldwerte Vorteile einzustufen sind.

Auch die Sachbezugsgutscheine von BONAGO (ShoppingBON, MitarbeiterBON und MitarbeiterCARD) ermöglichen ausschließlich den Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Zusätzlich sind bei allen BONAGO-Produkten Barauszahlungen oder sonstige finanzielle Transaktionen seit jeher vertraglich ausgeschlossen.

Bei Unternehmen, die aktuell noch auf bestimmte Geldkarten oder andere Lösungen (z.B. Zuschüsse, nachträgliche Erstattungen etc.) setzen, sieht die Situation deutlich anders aus. Viele von ihnen werden sich nach alternativen Lösungen umsehen müssen, wenn sie den Sachbezug auch weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei anwenden möchten. Wie die nachfolgend dargestellte Neufassung des Sachbezugsparagraphen zeigt, werden nämlich viele Mittel künftig als Einnahme in Geld angesehen.

 

Das neue Gesetz und die Auswirkungen auf aktuell praktizierte Mittel zur Gewährung des Sachbezugs ab 01.01.2020

Durch die Verabschiedung des Gesetzes gilt ab dem 01.01.2020 u.a. folgende Änderung im Hinblick auf den Sachbezug:

„§ 8 wird wie folgt geändert:[2]

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

‚Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.‘

Die Neufassung verdeutlicht, dass ein Großteil der bisherigen Anwendungsformen künftig nicht mehr als Sachbezug anerkannt wird – in der Folge also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer voll steuer- und sozialabgabenpflichtig sind. Während sich die ersten Begrifflichkeiten evtl. noch halbwegs erschließen lassen, können bei einigen Punkten auch Unklarheiten bestehen. Was ist beispielsweise unter einem Geldsurrogat im Kontext des Sachbezugs zu verstehen? Was genau ist eigentlich ein Gutschein und wie unterscheidet sich dieser von einer „Geldkarte“? Welche Geld- bzw. Prepaidkarten können künftig evtl. noch eingesetzt werden?

Da es insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Gutscheinen und Kartenprodukten derzeit Unklarheiten sowie z.T. verwirrende Aussagen gibt, haben wir versucht anhand des folgenden Schaubildes der Incentive Marketing Association Europe (IMA Europe) die einzelnen Sachverhalte, Anwendungsformen und Eigenschaften zu erklären sowie einzuordnen. Bei der IMA Europe handelt es sich um den führenden Verband der Incentive- und Benefitsbranche. Die nachfolgende Infografik der Incentive Marketing Association Europe (IMA Europe) sowie darauffolgende Erläuterungen von BONAGO basieren auf bestehenden Drucksachen des Bundestags, des Bundesrats sowie ggf. weiterer Institutionen und Quellen – stellen jedoch ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Steuerfreier Sachbezug Infografik


Unsere Empfehlung: Jede Firma kann sich vor Einsatz der Lösung zusätzlich absichern, indem eine sog. Anrufungsauskunft bei dem für die Firma zuständigen Finanzamt veranlasst wird. Im Rahmen dieser wird geprüft, inwieweit die BONAGO Lösung im speziellen Kontext des jeweiligen Unternehmens die Voraussetzungen des Sachbezugs erfüllt. Die von uns bereitgestellten Inhalte und Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. In diesem Zusammenhang ist eine Haftung von BONAGO ausgeschlossen.


 

[1] Vgl. Beschluss des Bundesrats vom 29.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19 (Beschluss), S.1
[2] Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[3] Vgl. hier und im Folgenden: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.7.2018, VI R 16/17, II. 30
[4] Vgl. BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.7.2018, VI R 16/17, II. 31
[5] Vgl. Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[6] Vgl. https://www.geldkarte.de/privatkunden/ueber-geldkarte
[7] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.43 f
[8] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.44
[9] Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.44
[10] Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[11] Vgl. Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[12] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.43f
[13] Vgl. https://www.haufe.de/personal/entgelt/benefits-universalgutscheine-als-lohnsteuerfreier-sachbezug_78_559468.html

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Anna Becker

Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.

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