ErholungsCARD - Gutscheinkarte für mehr Mitarbeiterbindung
Erholungsbeihilfe im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung
Zunehmender Wettbewerbsdruck über nahezu alle Branchen hinweg, schlägt sich direkt in steigender Arbeitsbelastung für Arbeitnehmer nieder. Dadurch steigt der Wert von Freizeit und Urlaub überproportional und die Herausforderung, dass der Mitarbeiter seinen Nutzen hieraus maximieren muss. Die Erwartungen an Personalentscheider und HR-Abteilungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung werden ebenfalls größer. Das Gesundheitsmanagement soll zum einen flexibel reagieren können, zum anderen langfristig die Belastbarkeit der Mitarbeiter sicherstellen. Wer hier die passenden Instrumente zur Hand hat, profitiert von positiven Effekten für die Arbeitgebermarke, von einer Reduktion der Ausfallzeiten sowie einer deutlichen Steigerung der Loyalität der Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmen.
Die ErholungsCARD setzt genau an dieser Stelle an und ermöglicht eine rechtskonforme Umsetzung der sogenannten Erholungsbeihilfe – steueroptimiert für Arbeitgeber (Ausgabenreduktion durch Pauschalversteuerung) und Arbeitnehmer (brutto = netto). Die personalisierbare und individualsierbare Gutscheinkarte funktioniert als Alternative zum Urlaubsgeld oder auch als zusätzlicher Benefit für den Mitarbeiter. 156 EUR und mehr sind hier pro Mitarbeiter jährlich möglich.
Die ErholungsCARD ist damit die ideale Lösung, um über die Gesundheitsvorsorge bzw. Gesundheitsprävention mehr Mitarbeiterbindung zu erreichen.
Die zentralen CARD-Merkmale:
- Neu: Aktionsgutschein im Wert von 50 EUR für jeden Mitarbeiter, von BONAGO geschenkt
- Steueroptimierter Urlaubszuschuss auf Basis der Erholungsbeihilfe (Pauschalversteuerung)
- Große Auswahl renommierter Reiseveranstalter und Urlaubspartner
- Technische Sicherstellung der BFH-Rechtsprechung nach Anforderungen des § 40 Abs. 2 S.2 EstG
- Rechtskonforme Dokumentation, weniger administrativer Aufwand
- Personalisierbare und individualisierbare Gutscheinkarte
- Alternativ auch als hochwertige Geschenkurkunde erhältlich
- Bequem online, mobil, telefonisch, postalisch oder per Fax einlösbar
- 3 Jahre gültig
Vorteile für Ihre Mitarbeiter:
Vorteile für Ihr Unternehmen:
Was ist eigentlich die Erholungsbeihilfe?
Unser Experten-Tipp für Sie
Wichtige Fragen und Antworten zur ErholungsCARD
- Wie hoch ist der Gesamtbetrag für Erholungsbeihilfe pro Mitarbeiter im Jahr?
Die Beträge für die Erholungsbeihilfe sind an persönliche Voraussetzungen der Mitarbeiter geknüpft:
a) Bei alleinstehenden Arbeitnehmern (unverheiratet/ getrennt lebend): ist die Freigrenze bei 156 EUR pro Kalenderjahr
b) Verheiratet / eingetragene Lebenspartner: maximal 156 EUR für den Mitarbeiter und maximal 104 EUR für den Ehegatten pro Jahr, wenn der Ehegatte nicht im gleichen Unternehmen arbeitet. Erhalten beide Ehepartner vom gleichen Arbeitgeber Erholungsbeihilfe, dann maximal 156 EUR für jeden Ehepartner pro Jahr.
c) Für jedes Kind, das auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen ist, zusätzlich 52 EUR pro Kalenderjahr. Kinder sind diejenigen, die steuerlich als Kinder angesehen werden nach § 32 EStG. Das sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr bzw. ab dem 18. Lebensjahr bis maximal zum 25. Lebensjahr in der Berufsausbildung.
Bei den Beträgen handelt es sich um eine Freigrenze, diese darf pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht überschritten werden.
d) Das Guthaben ist 3 Jahre gültig und kumulierbar.
- Kann die Erholungsbeihilfe anstelle von Urlaubsgeld ausgezahlt werden?
Eine Zahlung von Erholungsbeihilfe anstelle von Urlaubsgeld ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Urlaubsgeld hat. Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag ein Urlaubsgeld vereinbart, so kann dieses nicht in eine Erholungsbeihilfe gewandelt werden. Denn die Pauschalierungsmöglichkeit gilt nur für Erholungsbeihilfen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden.
- Welche Steuern fallen für den Arbeitgeber an?
Die pauschale Lohnsteuer beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5%) und Kirchensteuern (je nach Bundesland zwischen 4 und 7%) , somit belaufen sich die Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf ca. 38,5% der Erholungsbeihilfe.