Gutscheine und Geldkarten

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Gutscheine und Geldkarten

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Was ist ein Gutschein und welche Ausprägungsformen existieren?

Bei einem Gutschein handelt es sich im Gegensatz zu bspw. Zahlungskarten (EC- oder Kreditkarten) um ein kleines Inhaberpapier i.S. des § 807 BGB mit einem Leistungsversprechen für Waren oder Dienstleistungen.

Der Gutscheinmarkt hat sich insbesondere in den vergangenen Jahrzehnten stark entwickelt. Bedingt durch technische Möglichkeiten sowie die Bedürfnisse von Unternehmen und Konsumenten existieren heute verschiedene Erscheinungsformen:

Mitarbeitergutscheine: Team lächelt in Kamera

Händlergutscheine

Ein Händler erstellt, verwaltetet und gibt selbst Gutscheine aus, die dann wiederum vom Inhaber des Gutscheins in dessen Geschäft für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt (eingelöst) werden können. Er verpflichtet sich also gegenüber dem Inhaber, für den Gegenwert des Gutscheins Waren oder Dienstleistungen auszugeben bzw. zu erbringen.

Händlergutscheine – „Closed Loop Guthabenkarte“

Bei Closed Loop Guthabenkarten, handelt es sich ebenfalls um Händlergutscheine oder -guthabenkarten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller berechtigen. In der Regel verfügen diese über eine Zahlungsfunktion und können häufig auch mit Guthaben (wieder-)aufgeladen werden. Die Einlösung solcher Closed Loop Karten erfolgt nur im Onlineshop oder am Terminal / der Kasse des Händlers gegen Waren oder Dienstleistungen. Weitere Einsatz- bzw. Verwendungsmöglichkeiten außerhalb dieses geschlossenen Kreislaufs („Closed Loop“) sind ausgeschlossen. Der Aussteller bzw. Betreiber einer solchen Closed Loop Guthabenkarte braucht hierfür meist keine Lizenz als E-Geld- oder Zahlungsinstitut.

Händlergutscheine – durch Dritte ausgegeben und verwaltet

Die Gutscheine oder Closed Loop Guthabenkarten von Händlern oder Dienstleistungsanbietern können auch durch Dritte für diese herausgegeben werden. Hierbei handelt es sich um die meistverbreitete Form auf dem deutschen Gutscheinmarkt. Ein externer Dienstleister übernimmt also die Gutschein- oder Gutscheincodeerstellung sowie die Verwaltung und den Vertrieb / die Ausgabe hiervon. Die Einlösung ist natürlich auch in diesem Fall nur beim jeweiligen Händler gegen Waren oder Dienstleistungen möglich – sonstige Einlöse- und Verwendungsmöglichkeiten (z.B. Barauszahlungen oder Überweisungen) sind ausgeschlossen.

 

Was ist unter einer „Geldkarte“ zu verstehen und welche Kartenprodukte existieren aktuell?

Im neuen Gesetzestext des Paragraphen 8 des Einkommensteuergesetzes wird neben Gutscheinen auch die „Geldkarte“ von der Bewertung als „Einnahme in Geld“ ausgenommen. Eine Geldkarte wäre somit für den Sachbezug zulässig, sofern über sie ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bezogen werden können.[5] Allerdings ist der Begriff im Steuerrecht nicht definiert. Sucht man im Internet hiernach, findet man die „Geldkarte“. Bei der Geldkarte handelt es sich um ein Prepaid-Zahlungsmittel und Kleingeld-Ersatz, das auf der Vorderseite der Karte einen Chip aufweist und auf der Rückseite das „Geldkarte“-Logo. Laut Gesetzestext dürften somit eigentlich nur diese Karten zugelassen sein – aufgrund der Begründungen und Erläuterungen zum Gesetzesbeschluss kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit dem Begriff nachfolgende Kartenarten gemeint sind.

Controlled Loop Karte – in Eigenverwaltung betrieben (z.B. Centergutschein, „City Cards“)

Bei einer „Controlled Loop Karte“ handelt es sich um eine Karte mit Zahlungsfunktion, die innerhalb eines begrenzten Netzwerks von Akzeptanzstellen* für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann. Der Betreiber der Controlled Loop Karte (i.S. der ausgebenden und verwaltenden Stelle) hat jeweils Vertragsbeziehungen mit einer begrenzten Anzahl an Händlern oder Dienstleistern („Controlled Loop“). Innerhalb dieses begrenzten Netzwerks kann der Inhaber die Controlled Loop Karte nutzen, um an der Kasse / dem Terminal der angeschlossenen Partner Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen. Die Verwaltung / Aufladung von Guthaben auf die Controlled Loop Karte sowie die Abrechnung mit dem jeweils betreffenden Händler im begrenzten Netzwerk erfolgt über den Kartenbetreiber (z.B. eine City-Initative). Die Umsetzung und der Betrieb eines solchen Controlled Loop Karten-Systems ist grundsätzlich auch ohne eine Lizenz als E-Geld-Institut der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) möglich. Weitere Einsatzmöglichkeiten außerhalb des begrenzten Netzwerks sind ausgeschlossen.

City-Cards, die auf Basis von Controlled Loop Karten den ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen im regionalen und begrenzten Netzwerk ermöglichen, dürften auch weiterhin als Sachbezug angesehen werden. Die Politik verfolgt hiermit das Ziel, dass „[…]speziell kleine und mittelständische Unternehmen vor Ort gefördert werden.“

* Anmerkung: Eine Definition des „begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen“ bzw. Angaben, was oder wie viel dieser umfassen darf, konnte derzeit nicht aufgefunden werden.

Controlled Loop Karte – unter Einsatz eines E-Geld-Emittenten

Eine Controlled Loop Karte kann auch unter Hinzuziehung einer Bank oder eines E-Geld-Instituts betrieben werden. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Karte mit Zahlungsfunktion, die Aufladung und Verwaltung des (Guthaben-)Kontos erfolgt jedoch nicht durch den Kartenbetreiber (bspw. eine City-Initiative), sondern die eingesetzte Bank bzw. das E-Geld-Institut. Dennoch muss auch hier sichergestellt sein, dass die Karte ausschließlich zur Bezahlung von Waren / Dienstleistungen genutzt werden kann und Vertragsbeziehungen mit den einzelnen Händlern / Dienstleistern des begrenzten Netzwerks* bestehen. Die Abrechnung und Gutschrift erfolgt dann nicht zwischen den Händlern und dem Kartenbetreiber, sondern durch Abbuchung vom Karten-Konto der verwaltenden Bank bzw. des E-Geld-Instituts. Auch hier sind weitere Einsatzmöglichkeiten außerhalb der „Controlled Loop“ (begrenztes Akzeptanzpartner-Netzwerk) ausgeschlossen.

Im Hinblick auf die regionale Förderung und den politischen Willen (s.o.) ist auch bei dieser Art von Controlled Loop Karte davon auszugehen, dass sie bspw. in Form einer City-Card weiterhin als Sachbezug anerkannt werden dürfte.

* Anmerkung: Eine Definition des „begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen“ bzw. Angaben, was oder wie viel dieser umfassen darf, konnte derzeit nicht aufgefunden werden.

Open Loop Karte – auf Basis von EC- oder Kreditkartensystemen

Bei Open Loop Karten handelt es sich vereinfacht gesprochen um Zahlungskarten, die auf bestehenden EC- oder Kreditkartensystemen wie bspw. MasterCard, Visa, Maestro etc. basieren. Der Kartenbetreiber (z.B. ein Programmmanager) lädt das (Guthaben-)Konto der Karte über eine dritte Stelle (Bank / E-Geld-Institut) auf. Der Nutzer der Karte kann mit dem Guthaben dann weltweit innerhalb des kompletten Netzwerks der Kredit- oder EC-Kartensysteme bezahlen. Die Bezahlung der Händler erfolgt auch in diesem Fall über die Bank – allerdings existieren zwischen dem Kartenbetreiber und den Händlern keine Vertragsbeziehungen („Open Loop“). Eine Vertragsbeziehung zum Händler besteht meist nur direkt mit einem Acquirer, welcher die Terminals ausgibt und die Zahlungsströme managt, sowie indirekt über ein Lizenzmodell der EC- oder Kreditkartenanbieter (z.B. Maestro, MasterCard, Visa). Über eine uneingeschränkte Open Loop Karte können allerdings auch Barabhebungen, Überweisungen (z.B. PayPal) oder der Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar etc.) vorgenommen werden.

Aufgrund der finanziellen Transaktionsmöglichkeiten war die Open Loop Karte in der oben beschriebenen Form noch nie für Sachbezüge möglich, da es hierbei zu keinen (Bar-)Geldflüssen kommen darf. Die Legislative hat dies nun nochmals explizit zum Ausdruck gebracht:

„Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.“

Es erscheint fraglich, ob eine technische Restriktion ausreichen kann, um mit einer Restricted Loop Karte künftig noch den Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei gewähren zu können. Insbesondere auch deshalb, da bei dieser nachstehend beschriebenen Kartenart keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Kartenbetreiber und den Händlern bestehen.

Restricted Loop Karte – Open Loop Karte mit technischen Restriktionen

Auch bei einer „Restricted Loop“ Karte handelt es sich um eine Open Loop Karte – allerdings mit technischen Einschränkungen. Der Nutzer der Restricted Loop Karte kann hiermit grundsätzlich auch weltweit innerhalb des Netzwerks der EC- oder Kreditkartensysteme (z.B. MasterCard, Visa, Maestro etc.) Waren oder Dienstleistungen bezahlen. Die technischen Einschränkungen können jedoch Begrenzungen des (Kreditkarten-)Netzwerks auf ein Land vorsehen und nicht zulässige Transaktionen wie Barauszahlungen, Überweisungen und Devisenerwerb ausschließen. Allerdings erfolgt auch hier die Abrechnung der Ware oder Dienstleistung über eine Bank und zusätzlich existieren zwischen dem Betreiber der Restricted Loop Karte und den Händlern / Dienstleistern keine Vertragsbeziehungen.

„Marketing Restricted Loop Karte“

Häufig handelt es sich bei vermeintlichen Restricted Loop Karten tatsächlich um Open Loop Karten. Eine vermeintliche Begrenzung, z.B. die ausschließliche Nutzung bei einer oder mehreren bestimmten Handelsunternehmen, ist lediglich kommunikativer Natur. Es gilt also darauf zu achten, ob die Restricted Loop wirklich „restricted“ ist oder auch anderweitig / generell eingesetzt werden kann.

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AutorIn:

Anna Becker

Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.