Urlaub fördern und die Mitarbeiterbindung wirksam stärken

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Urlaub fördern und die Mitarbeiterbindung wirksam stärken

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Erholung und Leistung bedingen sich

Ausspannen und abschalten, den Arbeitstrubel einfach mal hinter sich lassen. Urlaub machen wir Deutschen gern. Manch einer behauptet sogar, dass wir uns im Urlaub besonders glücklich fühlen. Trägt der Arbeitgeber sein Übriges zur wirksamen Erholung bei, wird die schönste Zeit des Jahres garantiert noch einmal so wohltuend. Wir zeigen Möglichkeiten abseits des herkömmlichen Urlaubsgeld auf.

Reisen und Unterwegssein macht einfach glücklich und zufrieden. Impressionen und Impulse erfrischen den Geist und die Seele, öffnen für neue Lebenserfahrungen. Rundum erholte Arbeitnehmer kehren tief entspannt an den Arbeitsplatz zurück. Auch dort zehren sie noch länger von den positiven Erlebnissen unterwegs, das haben Studien belegt. Sie gehen motiviert neue Aufgaben an, sind leistungsbereiter und belastbarer. Davon profitieren nicht zuletzt zufriedene Kunden und die unternehmerische Gesamtperformance.

Urlaubsgeld – das war einmal

Der Psychologe Cliff Arnall entwickelte sogar eine Formel zum Urlaubsglück. Danach haben folgende Komponenten auf den reisebedingten Glückszustand Einfluss: die Planung, die Motivation, eine schöne Unterkunft, gutes Wetter, zwischenmenschliche Beziehungen, Reflexion und Kontemplation, die Entfernung, ja sogar hingenommene Verspätung. Er stellte fest: Je weiter das Ziel entfernt ist, desto glücklicher macht eine Reise. Auch dass ausreichend Urlaubsbudget verfügbar ist, wirkt sich auf die Glückswahrnehmung aus.

Eine ausgeglichene Work-Life-Balance und nachhaltige Erholung sollten deshalb stets auch im Interesse von Arbeitgebern und Personalverantwortlichen liegen. Unternehmerischer Erfolg wird schließlich von leistungsfähigen Mitarbeitern getragen. Besonders in Zeiten, in denen sich Wandel und Wettbewerbsdruck in steigender Arbeitsbelastung über alle Hierarchien hinweg niederschlagen.

Doch nur noch wenige Betriebe können sich heute noch leisten, Urlaubsgeld zu zahlen, um ihre Mitarbeiter freiwillig in der Erholung zu unterstützen. Zudem werden über die Gehaltsabrechnung Steuer- und Sozialabgaben fällig, die den Betrag noch schmälern.

Doch es geht besser: Urlaub kann auch incentiviert werden – steuer- und abgabengünstig.

Zwei steuergünstige Lösungen für die optimale Mitarbeiter-Incentivierung

Lösung 1: Reisen als Incentivierung

Bekommt ein Mitarbeiter zum Beispiel eine Reise als Belohnung für überzeugende Leistungen geschenkt, wird er dieses positive Erlebnis und die Glücksgefühle lange mit seinem Arbeitgeber in Verbindung bringen. Über die angenehme Überraschung und den emotionalen Erinnerungswert verankert sich das Unternehmen langfristig im Gedächtnis des Beschenkten und stärkt so die Bindung zu ihm. Hierfür bieten sich beispielsweise Reisegutscheine als steuer- und abgabenfreie Alternative zum Urlaubsgeld an.

Steuerrechtlich ist es Arbeitgebern möglich, einem Mitarbeiter Sachbezüge bis 50 EUR im Monat zukommen zu lassen – darunter fallen auch Reisegutscheine. Diese monatlichen Beträge können, quasi als Benefit zum Gehalt, auf eine Gutscheinkarte aufgeladen werden. Bis Jahresende kann so ein Guthaben bis insgesamt 600 Euro zusammenkommen, das der Arbeitnehmer für seine Urlaubsplanung im kommenden Jahr verwenden kann. Dieses stattliche Guthaben kann wiederum über Einlöseplattformen bei bewährten Reisepartnern umgewandelt werden. Gutscheine haben zudem den Vorteil, dass die Leistung tatsächlich für erholsamen Urlaub genutzt wird. Erfahrungsgemäß werden sonst Zuschläge, die mit dem Gehalt überwiesen werden, genauso für Alltägliches wie Lebensmittel, Miete etc. verwendet.

Lösung 2: Reisen als Erholungsbeihilfe

Mit § 40, 2, 3 EStG eröffnet sich neben dem Urlaubsgeld noch eine weitere budgetfreundliche Möglichkeit, Zusatzleistungen für Urlaub steuergünstig zur vergüten. Die Erholungsbeihilfe bietet Unternehmen die Möglichkeit, Erholung mit einem Zuschuss zu fördern. Der Vorteil dieser Variante: Auch Familienmitglieder profitieren von der Erholungsbeihilfe. Einmal im Jahr kann jeder Mitarbeiter so 156 Euro steuer- und abgabenfrei erhalten. Dazu kommen 104 EUR für den Partner und 52 EUR je Kind unter 18 Jahren mit Anspruch auf Kindergeld.

Diese Erholungsmaßnahme muss jedoch binnen drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Erholungsbeihilfe in Anspruch genommen werden. Das Geld kann daher nicht im Vorjahr für den nächsten Sommerurlaub eingeplant werden, sondern muss möglichst zeitnah verwendet werden. Mit der ErholungsCARD hat BONAGO ein einfaches und „griffiges“ Instrument geschaffen, diesen Vorteil ohne administrativen Aufwand in der Personalabteilung und im Einklang mit steuerrechtlichen Anforderungen anzubieten.

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Mitarbeiter begeistern und binden

Mit Reisegutscheinen und der Erholungsbeihilfe nutzen Unternehmen zudem eine hervorragende Chance zur Mitarbeiterbindung. Solche Extras signalisieren, dass Leistung anerkannt wird und Urlaub durchaus wichtig und richtig ist. Ein derart belohnter Mitarbeiter kann seinen Arbeitgeber in dieser engagierten Rolle neu wahrnehmen. Er wird gern und freiwillig anderen von diesem Engagement berichten. Er ist bestrebt, seinen Status als Leistungsträger zu erhalten und bleibt weiterhin motiviert am Ball. Personalverantwortliche haben darüber hinaus die Möglichkeit, diese überzeugenden Mehrwerte als Plus im Recruiting-Prozess anzuführen und so neue Talente für ihr Unternehmen zu gewinnen.

10 Fakten zur Erholungsbeihilfe

Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen:

  • Die Erholungsbeihilfe basiert auf § 40, 2, 3 EStG.
  • Sie ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung.
  • Sie kann nur für die Erholung bestimmt sein und verwendet werden.
  • Sie ermöglicht Unternehmen, Mitarbeitern einen steuergünstigen Zuschuss zum Erholungsurlaub zukommen zu lassen.
  • Sie kann nur einmal jährlich pro Haushalt vergeben werden.
  • Sie erlaubt je Mitarbeiter einen Zuschuss von 156 EUR. Zusätzlich kommen für den Partner kommen 104 EUR und für jedes Kind unter 18 Jahren mit Anspruch auf Kindergeld bis zu 52 EUR hinzu.
  • Sie kann als Barzuschuss oder als Sachbezug ausgegeben werden.
  • Sie wird pauschal versteuert mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 %) und Kirchensteuer (zwischen 4 und 7 %)
  • Sie erfordert den Nachweis: Belege und Rechnungen zur Erholungsmaßnahme müssen aufbewahrt und ggf. eingereicht werden.

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AutorIn:

Anna Becker

Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.

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